Bundessozialgericht

Reduziert Krankengeld das Elterngeld Plus?

Ausgabejahr 2021
Nummer 6
Datum 12.03.2021

Kann ein Elternteil in voller Höhe Elterngeld Plus beziehen, obwohl Krankengeld bezahlt wird, weil das Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit im Elterngeldbezug krankheitsdingt wegfällt? Oder wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld angerechnet? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 18. März 2021 um 10.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 10 EG 3/20 R).

Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% einer Vollzeitstelle wieder aufgenommen und ab dem 5. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus bezogen.

Krankheitsbedingt erhielt die Klägerin vom Ende des 9. bis zum 12. Lebensmonat ihres Kindes kein Gehalt, sondern Krankengeld. Dieses rechnete der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin an. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den 9. Lebensmonat ihres Kindes. Für den 10. bis 12. Monat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht statt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Das Elterngeld Plus verfehle sein erklärtes Ziel, Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu fördern, wenn Lohnersatzleistungen für weggefallenes nachgeburtliches Einkommen auf das Elterngeld Plus angerechnet würden und damit neben dem Einkommen weitgehend auch noch das Elterngeld entfiele.

Hinweise zur Rechtslage:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Abschnitt 1 Elterngeld

§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen (idF des Gesetzes vom 10.9.2012, BGBl I 1878)

(1) 1 Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

  1. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
  2. a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach 2 berücksichtigt werden oder
  3. b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.

§ 4 Art und Dauer des Bezugs (idF des Gesetzes vom 18.12.2014, BGBl I 2325)

(3)  1Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich:

  1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
  2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
  3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
  4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

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