Bundessozialgericht

Soldatenversorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglich

Ausgabejahr 2021
Nummer 24
Datum 30.09.2021

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2021 entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
(Aktenzeichen B 9 V 1/19 R).

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG) idF des Gesetzes vom 21.12.2004, BGBl I 3592

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 81 SVG idF des Gesetzes vom 22.4.2005, BGBl I 1106

1Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

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