Bundessozialgericht

Nebenjob als Notärztin oder Notarzt versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung?

Ausgabejahr 2021
Nummer 25
Datum 12.10.2021

Sind Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 ab 10.00 Uhr in drei Fällen im Rahmen einer öffentlichen Sitzung im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte übernahmen ab 2014 im Nebenjob immer wieder Dienste als Notärztin oder Notarzt. Grundlage waren Vereinbarungen zwischen ihnen und den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass die Tätigkeit freiberuflich beziehungsweise selbstständig erfolgen sollte. Während des Dienstes arbeiteten die Ärztinnen und Ärzte mit Personal der Kläger beziehungsweise Kommunen zusammen und nutzten deren Mittel, insbesondere Notarztfahrzeuge. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung mit der Begründung fest, die Ärztinnen und Ärzte seien in den öffentlich-rechtlichen Notarztdienst eingegliedert gewesen.

Vor den Gerichten hat nur ein Kläger Erfolg gehabt (B 12 KR 29/19 R). Das Landessozialgericht hat argumentiert, die engmaschige Eingliederung des Notarztes sei den Vorschriften des öffentlichen Rettungsdienstes geschuldet. Zudem habe er nicht das Personal und die Mittel des klagenden Landkreises als Träger des Rettungsdienstes, sondern der betroffenen Stadt genutzt. In den beiden anderen Fällen hat das zuständige Landessozialgericht im Grundsatz eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung mit der Begründung bejaht, die Ärztinnen und Ärzte seien in die Strukturen des Trägers des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen und hätten dessen Personal sowie Mittel genutzt.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (gültig ab 11. April 2017)

Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

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