Bundessozialgericht

Gemeinnütziger Profifußball?

Ausgabejahr 2021
Nummer 34
Datum 02.12.2021

Ist es möglich, einen Profifußballverein wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu befreien? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 8. Dezember 2021 um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 12/20 R).

Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt - aber nur vorläufig - die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftssteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der klagende Fußballverein eine Verletzung des § 180 Abs 2 SGB VII sowie der §§ 51, 52 und 64 Abs 1 Abgabenordnung (AO). Das SGB VII regele im Unterschied zum Steuerrecht die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung nur einheitlich. Die Gemeinnützigkeit der Kinder- und Jugendabteilung müsse daher anders als im Steuerrecht die Gemeinnützigkeit für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Profifußball" nach sich ziehen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 152 Umlage

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt…

§ 153 Berechnungsgrundlagen

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. …

§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird…

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

Abgabenordnung (AO)

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. …

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

21. die Förderung des Sports …;

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
….

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