Höhere Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich?
Ausgabejahr 2025
Nummer 6
Datum 21.03.2025
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 27. März 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 14:15 Uhr über die Frage zu befinden haben, ob in Österreich zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung einer deutschen Regelaltersrente zu berücksichtigen sind, wenn der österreichische Rentenversicherungsträger die dort zurückgelegten Kindererziehungszeiten zwar grundsätzlich als Versicherungszeiten anerkennt, hieraus mangels Wartezeiterfüllung aber keine Rente leistet (Aktenzeichen B 5 R 16/23 R).
Die Klägerin war in Deutschland beschäftigt. Von August 1975 bis November 1979 lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich. Die Klägerin widmete sich dort ausschließlich der Kindererziehung. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war sie selbstständig tätig. Sie zahlte für einen Monat einen freiwilligen Beitrag, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.
Der österreichischer Rentenversicherungsträger stellte bei der Klägerin 52 Monate Kindererziehungszeiten fest. Eine Rente gewährte er ihr mangels Erfüllung der dortigen Mindestversicherungszeit nicht. Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Regelaltersrente ohne Anrechnung der streitigen Kindererziehungszeiten.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung auch dieser Zeiten zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Das Recht auf Unionsbürgerfreizügigkeit gebiete keine Anerkennung der in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten. Es fehle an der erforderlichen „Umrahmung“ durch deutsche Versicherungszeiten.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die notwendige „hinreichende Verbindung“ zwischen den Kindererziehungszeiten in Österreich und den deutschen Versicherungszeiten bestehe nach ihrer Rückkehr sowohl aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch durch die Entrichtung des freiwilligen Beitrags zur Erfüllung der Wartezeit für die Regelaltersrente. Ihrem Begehren stehe auch nicht entgegen, dass Österreich die Kindererziehung grundsätzlich als rentenrechtliche Versicherungszeit anerkannt habe, weil sie aus ihnen keine Leistung vom dortigen Rentenversicherungsträger beziehe.