Bundessozialgericht

Grundrente auch mit freiwilligen Beiträgen?

Ausgabejahr 2025
Nummer 10
Datum 28.05.2025

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 14.15 Uhr darüber zu entscheiden haben, ob auch mit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Zugang zur Grundrente eröffnet wird (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).

Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem nach 33 Jahren Grundrentenzeiten einen Grundrentenzuschlag. Dem Kläger wurde vom beklagten Rentenversicherungsträger ein solcher nicht bewilligt, weil statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) nur 230 Monate Pflichtbeiträge entrichtet seien. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) berücksichtigte die Beklagte nicht.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten Zeiten
mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt. Pflichtversicherte trügen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei als freiwillig Versicherte. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 307e Absatz 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1879)

Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI vorhanden sind

und

2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3

SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4

SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt.

§ 76g Absatz 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1879)

Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI; § 55 Absatz 2 SGB VI gilt entsprechend.

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