Bundessozialgericht

Wettkandidat bei „Wetten, dass ..“ unfallversichert?

Ausgabejahr 2025
Nummer 20
Datum 17.09.2025

Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 24. September 2025 um 13.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).

Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwirkendenvertrag. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammenge-stellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII.

Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3299 mWv 1.1.2005)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,

10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden…

§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.2007)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)…

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