Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein
Ausgabejahr 2025
Nummer 21
Datum 24.09.2025
Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).
Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3299 mWv 1.1.2005)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
…
10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
…
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden…
§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)…
§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten
desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie
den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg
herbeigeführt haben...
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind.
Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die
einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers
gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen…