Gesetzlicher Mindestlohn - Erfüllung durch Firmenwagen?
Ausgabejahr 2025
Nummer 22
Datum 06.11.2025
Muss ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch noch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 13. November 2025 in zwei Verfahren um 11:45 Uhr und 13:00 Uhr mündlich verhandeln und Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Die Sozialgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Landessozialgerichte haben demgegenüber die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, es sei beitragsrechtlich irrelevant, ob der (Mindest-)Lohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt worden sei.
Mit ihren Revisionen macht die Beklagte geltend, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht durch eine Sachzuwendung erfüllt werden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwischen den Beteiligten rückabzuwickeln.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.8.2014
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.
(…)
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.7.2020
Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für diegeleistete Arbeit erhält.
§ 107 Gewerbeordnung
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
(…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch
1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.