Preissteigerungen in der Corona-Pandemie und nach Beginn des Ukraine-Kriegs - War die Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß?
Ausgabejahr 2025
Nummer 24
Datum 19.11.2025
Fraglich ist, ob die Höhe des Regelbedarfs als Teil des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2022 zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums in Deutschland ausreichte. Die Klägerinnen und Kläger bestreiten dies mit ihren Revisionen. Sie nehmen insoweit Bezug auf Daten des Statistischen Bundesamtes und deren Auswertung in der Fachliteratur sowie zum Teil eigene Berechnungen. Auch die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 sei weder rechtlich berücksichtigungsfähig noch tatsächlich ausreichend, um den durch die Preissteigerungen bedingten erhöhten Bedarf zu decken.
Hinweise zur Rechtslage:
Art 1 Abs. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art-Artikel 20 Abs. 1 GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII
Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen ... sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
§ 28a Abs 1 und 2 SGB XII
In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. .....
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
§ 73 SGB II
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.