Ist die Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente verfassungswidrig?
Ausgabejahr 2025
Nummer 25
Datum 20.11.2025
Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehegatten, anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 27. November 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 11.00 Uhr darüber zu entscheiden haben, ob dies gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R).
Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag. Die Klägerin hat 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt. Der sich daraus ergebende Grundrentenzuschlag wurde jedoch vom beklagten Rentenversicherungsträger nach Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns nicht geleistet.
Die Klage auf eine höhere Altersrente hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Einkommensanrechnung verletze nicht Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung des steuerfinanzierten Grundrentenzuschlags über einen weiten Spielraum. Infolge der Anrechnungsregelung werde der Grundrentenzuschlag nur gezahlt, wenn der Berechtigte nicht aufgrund anderer unterhaltsrechtlich gesicherter Ansprüche mehr Geld als ein Sozialhilfeempfänger zur Verfügung habe. Ehepartner seien wegen ihrer wechselseitigen Unterhaltspflicht wirksamer versorgt als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Einkommensanrechnung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von verheirateten Berechtigten gegenüber Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Honorierung ihrer Lebensarbeitsleistung.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 97a Abs. 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.
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