Kraftfahrzeughilfe - Wird der Verkehrswert eines kreditfinanzierten, noch nicht abbezahlten Altwagens angerechnet?
Ausgabejahr 2025
Nummer 26
Datum 20.11.2025
Behinderte Menschen können zur Aufnahme oder Ausübung einer Arbeit finanzielle Hilfe für den Kauf eines Autos erhalten. Diese sogenannte Kraftfahrzeughilfe soll sicherstellen, dass Betroffene ihren Arbeitsplatz erreichen können. Vom Förderbetrag wird jedoch der Verkehrswert des Altwagens abgezogen.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am 27. November 2025 entscheiden, ob dieser Abzug auch dann erfolgt, wenn das alte Auto mit einem Kredit finanziert wurde und wegen der erfolgten Sicherungsübereignung noch im Eigentum der finanzierenden Bank stand (Aktenzeichen B 5 R 11/24 R).
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und zur Sicherung des Kredits an die Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos veräußerte sie ihr altes Fahrzeug und beglich mit dem Erlös den noch offenen Kredit aus dem Erstkauf.
Der Rentenversicherungsträger ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gleichwohl den Verkehrswert des Erstfahrzeugs bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss. Die Vorinstanzen haben diese Rechtsauffassung bestätigt.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in der vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
(2) (…)
(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.