Bundessozialgericht

Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Ausgabejahr 2025
Nummer 27
Datum 27.11.2025

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R).

Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 97a Abs. 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

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