Bundessozialgericht

Kraftfahrzeughilfe - Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen angerechnet

Ausgabejahr 2025
Nummer 28
Datum 28.11.2025

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeughilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Aktenzeichen B 5 R 11/24 R).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Rentenversicherungsträger war der Auffassung, dass sich die Klägerin den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen gilt jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr ist bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in der vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
(2) (…)
(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

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