Sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von EU-Rentenbeziehern in Deutschland gesetzlich rentenversichert?
Ausgabejahr 2025
Nummer 29
Datum 01.12.2025
Wer in Deutschland nicht erwerbsmäßig einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegt, wird dafür rentenrechtlich abgesichert. Die Pflegekasse zahlt unter weiteren Voraussetzungen für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Dezember 2025 entscheiden, ob diese Absicherung auch dann greift, wenn der Gepflegte nur im europäischen Ausland sozialversichert ist. Aufgrund europarechtlicher Vorschriften erhält er in diesen Fällen lediglich Sachleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung (Aktenzeichen B 10/12 R 4/23 R).
Im konkreten Fall hatte der Kläger in Deutschland seine französischen Schwiegereltern gepflegt. Diese bezogen ausschließlich eine französische Rente und waren damit nach der Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 lediglich für die Sachleistungsaushilfe in das deutsche Pflegesystem einbezogen. Die beklagte Rentenversicherung veneinte deshalb eine Rentenversicherungspflicht des Klägers, die beigeladene Pflegekasse lehnte es ab, für ihn Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Danach dürften im EU-Ausland versicherte Pflegebedürftige nicht schlechter behandelt werden als pflegebedürftige deutsche Staatsbürger.
Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Fälle, in denen Pflegebedürftige aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland im häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig gepflegt werden, aber nur im Heimatstaat sozialversichert sind.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 3 Sonstige Versicherte
1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
…
1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat