Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß
Ausgabejahr 2025
Nummer 30
Datum 02.12.2025
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in drei Verfahren (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.
Die Höhe der Leistungen war auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12% angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76% angepasst worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig. Im Übrigen ist für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8% geführt hat.
Hinweise zur Rechtslage:
Art. 1 Abs. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 20 Abs. 1 GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII
Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen ... sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
§ 28a Abs 1 und 2 SGB XII
In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. .....
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
§ 73 SGB II
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.