Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente?
Der Termin wurde aufgehoben.
Ausgabejahr 2025
Nummer 31
Datum 03.12.2025
Muss eine Krankenkasse den Familienangehörigen ihres Mitglieds als Familien-versicherten aufnehmen, wenn der Familienangehörige seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nimmt und damit in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreitet? Darüber beabsichtigt der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Dezember 2025 um 10:00 Uhr zu entscheiden (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).
Die bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingeführte Teilrente sollte nach dem Willen des Gesetzgebers einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Seit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Flexirenten-gesetz kann die Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden. Der Rentenzahlbetrag kann damit gezielt auf die Einkommensgrenze der Familienversicherung abgesenkt werden. Wird dann erneut die Vollrente gewählt, würde sich eine Familienversicherung als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen. Auf diesem Weg würde privatversicherten Rentnern ein dauerhafter Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht.
Im zu entscheidenden Fall wählte der privat krankenversicherte Ehegatte für vier Monate eine Teilrente. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die Durchfüh-rung der Familienversicherung ab, weil der Verzicht auf die Vollrente unwirksam sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren machen die Kläger geltend, dass die Teilrente als bedingungsloses Gestaltungsrecht geschaffen worden sei, gerade um Vorteile zu nutzen, die bei höherer Rente verloren gingen.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
§ 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
§ 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.