Bundessozialgericht

B 2 U 4/24 R

Vorinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, L 3 U 10/22, 29.01.2024

Zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein nicht nach ICD 10 oder DSM V codierbarer affektiver Ausnahmezustand einen Gesundheitserstschaden darstellen kann (hier: Fenstersprung eines Schülers nach einem Lehrer-Schüler-Gespräch).

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