Bundessozialgericht

B 5 R 1/24 R (voraussichtlicher Termin 05.06.2025)

Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 22 R 157/22, 23.11.2023

Berechtigt § 102 Absatz 6 SGB VI iVm § 49 SGB VI den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, einen vor dem Inkrafttreten des § 102 Absatz 6 SGB VI liegenden Todeszeitpunkt festzustellen und die Rente an den verschollenen Versicherten mit Ablauf des Monats, in dem er als verstorben gilt, einzustellen?

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK