Bundessozialgericht

B 8 SO 1/24 KL

Kommt ein Erstattungsanspruch gegen den Bund nach § 46a Absatz 1 SGB XII auch in den Fällen in Betracht, in denen die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bewilligt und ausgezahlt haben, sich nachträglich jedoch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung und damit rückwirkend eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ergeben hat?

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