Verhandlung B 12 KR 20/16 R
Verhandlungstermin
18.01.2018 13:00 Uhr
Terminvorschau
N. K. ./. Techniker Krankenkasse, 2 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Durchführung der Familienversicherung für die Beigeladenen und über die Erstattung von Beiträgen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Beschäftigte freiwilliges Mitglied der Beklagten. Im Dezember 2011/April 2012 beantragte sie für ihre am 26.11.1998 bzw am 1.5.2003 geborenen Kinder die rückwirkende Durchführung einer Familienversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2011. Diese waren beide bei der Beklagten ab dem 1.6.2011 freiwillig krankenversichert. Der Ehemann der Klägerin war seinerzeit selbstständig tätig und privat krankenversichert. Die Beklagte lehnte die rückwirkende Durchführung der Familienversicherung ab, da der Ehegatte der Klägerin privat versichert sei und sein Gesamteinkommen ausweislich der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2009 und für das Jahr 2010 ein Einkommen ausweise, welches regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Klägerin sei. Zur Bestimmung der Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit könne allein auf den jeweils letzten Steuerbescheid abgestellt werden und nicht auf sonstige Unterlagen, auch nicht auf einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts. Die Vorinstanzen haben die Rechtsansicht und Entscheidung der beklagten Krankenkasse bestätigt.
Sozialgericht Berlin - S 89 KR 2146/12
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 1 KR 288/14
Terminbericht
Die Beteiligten haben das Verfahren durch einen Vergleich erledigt.