Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 1/17 R

Verhandlungstermin 18.01.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

K. B. eG ./. DRV Bund, 4 Beigeladene
Die klagende Bank wehrt sich gegen die Bewertung eines zugunsten ihrer Arbeitnehmer von einer Bausparkasse gewährten Verzichts auf eine Abschlussgebühr als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Die Klägerin gehört als genossenschaftlich organisierte Bank zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der Volks- und Raiffeisenbanken des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Verbundpartner ist auch eine Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über die Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des Finanzverbundes sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken oder deren Ehegatten beziehungsweise Kinder einen eigenen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Der Beigeladene zu 1. ist bei der Klägerin beschäftigt. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt 22 134,10 Euro nach. Der Gesamtbetrag beinhaltet hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. eine Beitragsnachforderung für die Monate September und Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 198,72 Euro. Insoweit habe es die Klägerin unterlassen, den im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Im Berufungsverfahren hat das LSG das Verfahren getrennt, soweit es neben dem Beigeladenen zu 1. weitere Arbeitnehmer betrifft, und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegende geldwerte Vorteil unterliege nicht der Lohnsteuerpflicht und sei daher auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 14 Abs 1 SGB IV und § 17 Abs 1 SGB IV iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Der geldwerte Vorteil sei Arbeitsentgelt. Daran ändere auch eine einkommensteuerrechtliche Betrachtung nichts, da der geldwerte Vorteil kein lohnsteuerfreier Arbeitslohn sei.

Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 6014/11
Bayerisches Landessozialgericht - L 7 R 5077/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der (teilweise) Verzicht auf Abschlussgebühren seitens der Bausparkasse gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV und kann deshalb der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden. Zuwendungen Dritter, die nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers sind, sind nicht schon dann Arbeitsentgelt, wenn sie ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht gewährt würden. Geldwerte Vorteile werden nur dann "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" erzielt, wenn sie an eine Leistung des Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbringt, anknüpfen und zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen. Weder der Wortlaut noch die bisherige Rechtsprechung des BSG lassen den Schluss zu, dass jedwede (Mit-)Ursächlichkeit zwischen Vorteil und Beschäftigungsverhältnis ausreicht, um den Vorteil als Arbeitsentgelt zu werten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei der Erhebung von Pflichtbeiträgen auf das in einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt um einen Eingriff im Sinne des Art 2 Abs 1 GG handelt, der auch bei der Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt mitbedacht werden muss, zumal das Arbeitsentgelt als Ertrag des Arbeitnehmers aus seiner Arbeit derzeit mit Abgaben iHv rund 40% belastet wird.

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