Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 3/16 R

Verhandlungstermin 18.01.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

P. M. GmbH.  ./.  DRV Bund, 8 Beigeladene
Die klagende GmbH, die behördlich erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibt, wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen nach der Feststellung fehlender Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP).

Auf die mit den beigeladenen Leiharbeitnehmer zu 1. und 2. vereinbarten Arbeitsverträge wandte die Klägerin (Verleihunternehmen) die zwischen einem Arbeitgeberverband und der CGZP geschlossenen Tarifverträge an. Der Beigeladene zu 1. wurde 2009 für insgesamt 853,50 Arbeitsstunden an die K. & T. GmbH (Entleiher) als Schlosser überlassen und erhielt neben der vereinbarten Vergütung von 10 Euro/Stunde steuerfreie Zuschüsse für Verpflegungs- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten von insgesamt 2 745,60 Euro. Bei der K. & T. GmbH beschäftigte Schlosser wurden 2009 mit einem Stundenlohn von 10,50 Euro vergütet. Den Beigeladenen zu 2., Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik überließ die Klägerin 2009 für 430 Arbeitsstunden an die D. GmbH (Entleiher). Hierfür wurde ihm ein Stundenlohn von anfänglich 10 Euro und später 10,50 Euro gewährt. Daneben bezog auch er entsprechende steuerfreie Zuschüsse von zusammen 1 632,40 €. Bei der D. GmbH beschäftigte Heizungsinstallateure erhielten 2009 einen Stundenlohn von 13,91 Euro. Nach arbeitsgerichtlicher Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP forderte die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung weitere Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vor dem 1.1.2010 in Höhe von 793,01 Euro. Aufgrund des unwirksamen CGZP‑Tarifvertrags ergebe sich unter Berücksichtigung der in den Entleiherbetrieben an vergleichbare Stammarbeitnehmer zu zahlenden Stundenlöhne ein höherer Arbeitsentgeltanspruch für die Beigeladenen zu 1. und 2.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben. Das von der Klägerin gezahlte, der bisherigen Beitragsbemessung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt habe das vom jeweiligen Entleiher für vergleichbare Arbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt nicht unterschritten. Die im AÜG geregelte Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit Stammarbeitnehmern des Entleihers (sog Equal Pay) gebiete einen wirtschaftlichen Vergleich der vom Ver- und Entleiher jeweils insgesamt erbrachten Leistungen. Auch echter Aufwendungsersatz sei in den Entgeltvergleich einzustellen. Allein die an die Beigeladenen zu 1. und 2., erbrachten Zuschüsse für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten würden den durch den geringeren Stundenlohn bedingten wirtschaftlichen Nachteil bei weitem ausgleichen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs 4 AÜG. Echter Aufwendungsersatz sei nach der Rechtsprechung des BAG und des BSG kein Arbeitsentgelt.

Sozialgericht Hannover - S 6 R 137/13
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 148/15

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge nachgefordert.

Die Beitragsbemessung ist weder formal noch in der Sache zu beanstanden. Nach dem seit 1.1.2003 geltenden Recht der Arbeitnehmerüberlassung sind Verleiher im Grundsatz verpflichtet, Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (sog Grundsatz des equal pay). Beitragspflichtig im Sinne des Entstehungsprinzips ist damit das von der Klägerin den beigeladenen Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung geschuldete, im Betrieb des jeweiligen Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer vorgesehene Arbeitsentgelt von 10,50 € bzw 13,91 € je Stunde anstatt der gezahlten 10 € bzw 10,50 €. Ein zur Abweichung von dieser Gleichstellung berechtigender Tarifvertrag besteht angesichts der arbeitsgerichtlich festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der den Arbeitsverhältnissen zwischen der Klägerin und den beigeladenen Leiharbeitnehmern zugrunde gelegten Tarifverträge nicht. Die von der Klägerin darüber hinaus geleisteten Zuschüsse für Verpflegungsmehr- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten sind nicht als weiteres Arbeitsentgelt auf den tatsächlich geleisteten Lohn erhöhend anzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um Gegenleistungen des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit, die beim Arbeitnehmer zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Die Zuschüsse kompensieren vielmehr als echter Aufwendungsersatz im Interesse des Verleihers getätigte Aufwendungen, die (nur) dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht in dessen, sondern auswärts im Betrieb der Entleiher verrichten mussten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Aufwendungsersatz um verschleiertes Arbeitsentgelt gehandelt haben könnte, sind nicht erkennbar. Auch die festgesetzte Beitragshöhe verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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