Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 17/16 R

Verhandlungstermin 24.01.2018 14:00 Uhr

Terminvorschau

D. ./. Beschwerdeausschuss Rheinland-Pfalz, 6 Beigeladene
Der Kläger, Facharzt für Allgemeinmedizin, wendet sich gegen einen Arzneimittelregress in Höhe von ca 40 000 Euro für die Quartale IV/2004 bis IV/2005.

Der Prüfungsausschuss setzte für die streitbefangenen Quartale einen Regress fest, soweit für die Gruppe der Familienversicherten die fachgruppendurchschnittlichen Verordnungskosten pro Fall um 50 % überschritten waren. Der beklagte Beschwerdeausschuss wies den Widerspruch zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise sei insgesamt einer Überprüfung unterzogen worden. Lediglich die Festsetzung des Regresses sei auf die Gruppe der Familienversicherten beschränkt worden. Dagegen bestünden keine Bedenken, weil die Gesamtfallzahl des Klägers eine statistische Vergleichbarkeit gewährleiste. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte habe allein für die Familienversicherten einen Regress festsetzen dürfen, auch wenn die Fallzahl dieser Gruppe 20 % der Gesamtfallzahl der Fachgruppe unterschritten habe.

Zur Begründung ihrer Revisionen tragen der Kläger und die zu 1. beigeladene KÄV vor, SG und LSG hätten die Anforderungen des BSG an die Verwertbarkeit statistischer Feststellungen verkannt.

Sozialgericht Mainz - S 6 KA 225/09
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 29/13

Terminbericht

Nach dem Hinweis des Senats, dass die Festsetzung eines Arzneimittelregresses allein hinsichtlich der Verordnungen für Familienversicherte nur in Betracht kommt, wenn diese Versichertengruppe mindestens 20 % der Gesamtfallzahl der Vergleichsgruppe umfasst, haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet.

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