Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 23/16 R

Verhandlungstermin 24.01.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

MVZ Klinikum C. GmbH ./. KÄV Bayerns
Die klagende GmbH begehrt für das Quartal III/2009 die Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das von ihr betriebene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ).

Das MVZ wurde zum 1.7.2007 gegründet. Im streitbefangenen Quartal, in dem unterdurchschnittliche Fallzahlen im RLV abgerechnet wurden, war ua Dr. T. im MVZ als angestellter Arzt und ärztlicher Leiter tätig. Er war zuvor seit dem 1.7.1986 im selben Planungsbereich wie das MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Juli 2009 beantragte er eine Anpassung des RLV durch Übernahme der RLV-relevanten Fallzahl seiner früheren Praxis unter dem Gesichtspunkt einer Anfängerpraxis. Die beklagte KÄV lehnte den Antrag ab, weil der Zeitpunkt der Erstniederlassung von Dr. T. länger als fünf Jahre zurückliege. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Das SG hat die Beklagte zur erneuten Entscheidung verurteilt. Die Regelung für Aufbaupraxen, die noch keine 20 Quartale zugelassen seien, finde auch auf MVZ Anwendung. Dabei sei auf die Zulassung des MVZ, nicht auf die Vortätigkeit eines angestellten Arztes abzustellen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Regelungen zur Aufbaupraxis müssten arztbezogen angewendet werden, weil es ansonsten zu einer Perpetuierung von Aufbauphasen kommen könne. Der unterdurchschnittlichen Fallzahl des MVZ stehe im Übrigen ein überdurchschnittlicher Umsatz außerhalb des RLV gegenüber.

Sozialgericht München - S 28 KA 1440/12
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 KA 121/14

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Anpassung des RLV zu Recht abgelehnt. Für eine Anknüpfung an die Fallzahlen der vormaligen Einzelpraxis von Dr. T. besteht keine Rechtsgrundlage. Auch eine Anpassung des RLV unter dem Gesichtspunkt einer Praxis in der Anfangsphase kommt im Hinblick auf Dr. T. nicht in Betracht. Nach der Honorarverteilungsvereinbarung (HVV) der Beklagten war eine Praxis in den ersten 20 Quartalen ab der Zulassung als Anfängerpraxis anzusehen. Das zum 1.7.2007 gegründete MVZ befand sich im streitbefangenen Quartal III/2009 danach zwar noch in der Anfangsphase. Da aber das dem MVZ zuzuweisende RLV sich aus der Addition der RLV für die einzelnen dort tätigen Ärzte ergibt, muss auch der einzelne Arzt noch Anfängerstatus beanspruchen können. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn er vor seiner Tätigkeit im MVZ bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum in demselben Planungsbereich wie das MVZ vertragsärztlich tätig war. So verhielt es sich bei Dr. T., der vor seiner Anstellung im MVZ seit 1986 im selben Ort in Einzelpraxis tätig war. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung ist - mangels anderweitiger spezieller Regelungen durch die Gesamtvertragspartner oder die KÄV - typisierend auf die vorherige Tätigkeit im Planungsbereich abzustellen.

Ob die Anerkennung als Praxis in der Anfangsphase hier auch deshalb ausscheidet, weil die Praxis ein überdurchschnittliches Honorar insbesondere mit freien Leistungen erzielt hat, kann offen bleiben. Es spricht allerdings viel dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittlichem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt wird, keiner besonderen Förderung mehr bedarf.

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