Verhandlung B 4 AS 38/16 R
Verhandlungstermin
14.02.2018 10:00 Uhr
Terminvorschau
S. Sch. ./. Jobcenter Leipzig
Umstritten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung.
Der 1963 geborene, alleinlebende Kläger ist Journalist und beantragte am 5.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim beklagten Jobcenter. Letzteres lehnte den Antrag im Hinblick auf eine Kapitallebensversicherung des Klägers beim Versorgungswerk der Presse ab. Diese hatte damals einen Rückkaufswert von ca 33 000 Euro, auf die der Kläger nicht ganz 16 000 Euro gezahlt und das Autorenversorgungswerk gut 15 000 Euro zugeschossen hatte, die bei Beendigung der Versicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurückzuzahlen sind. Nachdem der Kläger mit dem Versorgungswerk einen Verwertungsausschluss im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II vereinbart hatte, gewährte ihm der Beklagte Leistungen ab dem 1.6.2011.
Vor dem SG und dem LSG ist der Kläger mit seinem Begehren auf Leistungen für die Zwischenzeit erfolglos geblieben. Die Verwertung der Lebensversicherung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, weil dem Kläger nach Rückzahlung des Zuschusses an das Versorgungswerk ein Betrag von gut 2000 Euro über seine Einzahlungen hinausgehend verblieben, ebenso wenig liege eine besondere Härte vor.
In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 12 SGB II. Die Verwertung der Lebensversicherung sei für ihn unwirtschaftlich, zumal er nur eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe.
Sozialgericht Leipzig -S 25 AS 1776/11
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 1898/13
Terminbericht
Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich erledigt.