Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 12/17 R

Verhandlungstermin 14.02.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

S. E. ./. Bundesagentur für Arbeit
Umstritten ist eine Mahngebühr.

Aufgrund von bestandskräftigen Erstattungsbescheiden des (früheren) Jobcenters Uecker-Randow war die Klägerin zur Erstattung von nicht ganz 200 Euro an dieses verpflichtet. Wegen dieser Forderung wurde die Klägerin von der beklagten Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 28.2.2013 gemahnt und zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 1,20 Euro gemäß § 19 Abs 2 VwVG gefordert. Der mit der Begründung, die Beklagte sei nicht befugt, eine solche Gebühr festzusetzen, weil diese Aufgabe nicht wirksam auf sie übertragen worden sei, eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Vor SG und LSG war die Klage erfolglos. Das Jobcenter habe die Aufgabe "Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" wirksam auf die Beklagte übertragen, indem die Trägerversammlung des Jobcenters die dafür erforderlichen Haushaltsmittel im von ihr beschlossenen Finanzplan für das Jahr 2012 bereit gestellt habe.

In der vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin ua § 44c SGB II, §§ 53, 33 SGB X, §§ 3, 19 VwVG. Die Trägerversammlung des Jobcenters habe keinen formell und materiell wirksamen Beschluss zur Übertragung des Forderungseinzugs an die Beklagte gefasst. Die vom Geschäftsführer des Jobcenters abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung mit der Beklagten sei zu unbestimmt.

Sozialgericht Neubrandenburg - S 1 AL 89/13
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 34/14

Terminbericht

Auf die Revision der Klägerin sind die Urteile der Vorinstanzen und der Mahngebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgehoben worden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist ua die sachliche Zuständigkeit der handelnden Behörde. Diese war vorliegend für den angegriffenen Mahngebührenbescheid der beklagten BA aufgrund einer Mahnung wegen einer Forderung des Jobcenters Uecker-Randow nicht gegeben.

Eine wirksame Übertragung des Forderungseinzugs seitens des Jobcenters auf die BA, die nach § 44b Abs 4 SGB II grundsätzlich zulässig ist, lag zumindest für das Jahr 2013, in dem die beklagte BA handelte, nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor. Die nach § 44c Abs 2 SGB II erforderliche Entscheidung der Trägerversammlung des Jobcenters hat das LSG nicht festgestellt, der vom LSG festgestellte Finanzplan vermag sie auch nicht zu ersetzen. Durch eine vom Geschäftsführer des Jobcenters abgeschlossene, aber mangels entsprechender Entscheidung der Trägerversammlung hinsichtlich der Übertragung des Forderungseinzugs unwirksame Verwaltungsvereinbarung kann eine Verwaltungsaktbefugnis nicht in zulässiger Weise übertragen werden.

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