Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 17/17 R

Verhandlungstermin 14.02.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

1. K. A., 2. A. A. ./. Jobcenter Dresden
Umstritten sind Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Oktober 2010 bis Februar 2011 im Hinblick auf einen "fehlenden" Kopfteil.

Die Kläger, ein Ehepaar, lebten mit ihrem 21-jährigen Sohn in einer gemieteten Wohnung. Alle drei bezogen zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter. Nachdem der Sohn ein Gewerbe angemeldet, aber trotz Aufforderung des Beklagten keine Erklärung zu seinem Einkommen abgegeben hatte, versagte der Beklagte zunächst allen dreien weitere Leistungen wegen der fehlenden Mitwirkung des Sohns. Auf den Widerspruch der Kläger bewilligte er ihnen Leistungen, aber die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe ihres jeweiligen Kopfteils. Seit März 2011 leben die Kläger in einer anderen Wohnung ohne ihren Sohn.

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern jeweils Beträge nachzuzahlen, die zusammen den Kopfteil des Sohns ergeben. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung sei ähnlich wie bei einer Sanktion auch bei einer Versagung wegen mangelnder Mitwirkung eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich (Hinweis auf BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68).

In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 22 SGB II. Die Rechtsprechung zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bei einer Sanktion nach §§ 31 ff SGB II sei nicht auf den vorliegenden Fall einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I übertragbar.

Sozialgericht Dresden - S 17 AS 2229/11
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 432/14

Terminbericht

Nach einem Teilvergleich ist das Urteil des LSG aufgehoben und sind die Berufungen der Kläger zurückgewiesen worden.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Hinblick auf den Kopfteil des Sohns. Ausgangspunkt für Abweichungen vom Kopfteilprinzip, zB bei einer Minderung der Leistungen an ein (anderes) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft wegen einer Pflichtverletzung, sind bedarfsbezogene Gründe der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung ihres Grundbedürfnisses "Wohnen" (BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R – BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 22). Eine Grenze für diese Abweichung ist aber zB das zu berücksichtigende Einkommen des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, denn es ist nicht Aufgabe des SGB II, wirtschaftlich leistungsfähigen Personen ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 B 14 AS 50/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 22).

Dass derartige bedarfsbezogene Gründe bei den Klägern vorliegen, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Das LSG musste auch keine Ermittlungen hinsichtlich des Einkommens des Sohns anstellen: Hatte er ein bedarfsdeckendes Einkommen, schließt dies einen höheren Anspruch der Kläger aus. Hatte er kein bedarfsdeckendes Einkommen, dann hatte er grundsätzlich selbst Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem SGB II, nicht aber die Kläger auf höhere. Allein die Versagung von Leistungen für den Sohn wegen dessen mangelnder Mitwirkung bei der Einkommensprüfung rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der Kläger.

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