Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/16 R

Verhandlungstermin 01.03.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

M. R.-S. ./. Landschaftsverband Rheinland, beigeladen: MUM gGmbH Köln
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Betreuung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beigeladenen in der Zeit vom 14.9.2010 bis 30.9.2011 durch den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger.

Die 1968 geborene, behinderte Klägerin ungarischer Staatsangehörigkeit, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, lebt seit Mai 2005 in Deutschland und steht seit Januar 2013 unter rechtlicher Betreuung, die sich ua auf alle Vermögensangelegenheiten erstreckt. Sie wurde aufgrund eines Betreuungsvertrags mit der Beigeladenen vom 15.11.2010 ambulant betreut; die Kosten stellte die Beigeladene dem Beklagten im Januar 2014 in Rechnung. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme dieser Kosten hat der Beklagte abgelehnt. Während das SG den Beklagten verurteilt hat, die Kosten der Betreuung als Leistung des ambulant-betreuten Wohnens zu übernehmen, hat das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Beigeladene habe keine Leistungen des ambulant-betreuten Wohnens erbracht, denn diese seien nicht final auf die Selbständigkeit des Wohnens ausgerichtet gewesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Sozialgericht Köln - S 10 SO 92/12
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 132/13

Terminbericht

Der Termin ist aufgehoben worden. Der Beklagte hat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung seine Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat in die Berufungsrücknahme eingewilligt und ihre Revision zurückgenommen.

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