Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 15/16 R

Verhandlungstermin 01.03.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

J. H. ./. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, beigeladen: Land Nordrhein-Westfalen
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer privaten Förderschule in einem anderen Bundesland für die Zeit vom 1.8.2008 bis zum 1.4.2012.

Der 2000 geborene Kläger lebt in Nordrhein-Westfalen. Bei ihm bestehen ua eine unterdurchschnittliche intellektuelle Lern- und Leistungskompetenz mit Sprachentwicklungsstörung und Koordinationsschwächen der komplex-motorischen Bewegungsabläufe. Der Beigeladene stellte als Träger der Schulaufsichtsbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich "Lernen" und als schulischen Förderort eine Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt fest. Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer private Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt in Hessen als Leistung der Eingliederungshilfe lehnte der Beklagte ab, übernahm jedoch infolge eines gerichtlichen Eilverfahrens vorläufig die Kosten für den Besuch dieser Schule. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es fehle an der Erforderlichkeit der Maßnahme, denn der Kläger habe zumutbar an einer kostenfreien Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache beschult werden können. Der Beigeladene habe einen falschen Förderschwerpunkt festgestellt; da der Kläger eine Schule in Hessen außerhalb des Fokus des Beigeladenen gewählt habe, habe er den Förderbedarf nicht rechtzeitig angepasst. Zu berücksichtigen sei der eigentlich richtige Förderschwerpunkt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 2 EinglhV.

Sozialgericht Detmold - S 16 (19) SO 138/08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 545/11

Terminbericht

Die Beteiligten haben sich verglichen.

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