Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 19/16 R

Verhandlungstermin 01.03.2018 12:15 Uhr

Terminvorschau

D. P. ./. Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen für den Umbau eines Fensters zu einer Tür sowie der Anschaffung und Befestigung eines Hublifts.

Die 1976 geborene, behinderte und erwerbstätige Klägerin ist auf den Rollstuhl angewiesen. Wegen ihres Umzugs nach Rostock, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten, beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ua die Übernahme von Kosten zur Anpassung des Zugangs zu ihrer Wohnung in Rostock, um ihre Arbeitsstelle selbständig zu erreichen. Diesen leitete die BA an den beklagten Sozialhilfeträger weiter, der die Klägerin ua zur Vorlage von Nachweisen über ihr Einkommen und Vermögen aufforderte. Nachdem die Klägerin dies unter Verweis darauf ablehnte, sie habe nur Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, die auch vom Sozialhilfeträger ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen zu erbringen seien, "lehnte" der Beklagte den Antrag unter Verweis auf § 66 SGB I "ab", weil Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur abhängig von Einkommen und Vermögen geleistet würden. Das dagegen gerichtete Klageverfahren blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Herstellung der Barrierefreiheit der eigenen Wohnung sei schwerpunktmäßig der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen. Denn unbeschadet des Umfangs der Erwerbstätigkeit sei die Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich, um der Klägerin überhaupt das Verlassen der Wohnung ohne Hilfe Dritter zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft habe der Beklagte jedoch zu Recht mangels Mitwirkung der Klägerin versagt.

Sozialgericht Rostock - S 8 SO 105/12
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 9 SO 42/14

Terminbericht

Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die Klägerin die Revision im Übrigen zurückgenommen.

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