Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 22/16 R

Verhandlungstermin 01.03.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

Landkreis Ostprignitz-Neuruppin ./. Landkreis Oberhavel
Im Streit ist die Erstattung von 185.390,66 Euro für an die Hilfeempfängerin K erbrachte Sozialhilfeleistungen ab 1.1.2007, die Feststellung der Kostenerstattungspflicht für an K erbrachte Sozialhilfeleistungen ab 1.6.2012 sowie die "Fallübernahme" durch den Beklagten.

Die 1940 im heutigen Kreisgebiet des Beklagten geborene, behinderte K wurde 1954 in eine stationäre Einrichtung aufgenommen, die ebenfalls im Kreisgebiet des Beklagten belegen war. 1965 wechselte sie in eine andere Einrichtung, die im heutigen Kreisgebiet des Klägers liegt. Ende Januar 1994 wurde sie im Rahmen des vom Bund getragenen "Modellprojekts Enthospitalisierung" in eine Wohngemeinschaft aufgenommen, die ebenfalls im Kreisgebiet des Klägers belegen war. Sie blieb dort jedoch nur bis Ende Oktober 1994 und zog zum 1.11.1994 wieder in die bisherige Einrichtung zurück. Seit Februar 2005 lebt sie in einer Außenwohngruppe dieser Einrichtung. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers von September 2006 auf Kostenerstattung und Fallübernahme ab. Während das SG den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 185.390,66 Euro zu zahlen, zudem festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Leistungsfall der K in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und dem Kläger die seit 1.6.2012 rechtmäßig erbrachten und bis zur Fallübernahme noch zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten, hat das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 14 Abs 1 SGB IX für die Leistungserbringung zuständig; eine Fallübernahme scheide schon deshalb aus. Eine Kostenerstattung scheide mangels Rechtsgrundlage aus.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Sozialgericht Neuruppin - S 14 SO 80/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 202/12

Terminbericht

Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben, soweit die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe sowie die Feststellung der Kostenerstattungspflicht beantragt worden ist und die Sache insoweit an das LSG zurückverwiesen. Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger auf Grundlage des hier anwendbaren § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX (und nicht des § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X) ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dazu fehlen die für die abschließende Prüfung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG zum gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten vor der ersten Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Jahr 1954 im Fall einer sog "Einrichtungskette" bzw zu den tatsächlich erbrachten Leistungen während der Zeit des Modellprojekts "Enthospitalisierung" im Jahr 1994. Sollte es sich hierbei nicht um eine stationäre, sondern um eine ambulante Leistung (ambulant betreutes Wohnen) gehandelt haben, hätte die Klägerin dort und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Außenwohngruppe im Jahr 2005 begründet, so dass schon aus diesem Grund ein Erstattungsanspruch ausscheiden würde. Dies wird das LSG im Einzelnen noch festzustellen haben. Im Übrigen hat der Senat die Revision zurückgewiesen, weil im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX eine "Fallübernahme" nicht in Betracht kommt.

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