Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 2/17 R

Verhandlungstermin 08.03.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

S. E. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg
Die Klägerin erhielt aus ihrer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt ihrer Tochter am 28.1.2015 neben einem monatlichen Festgehalt als variables Gehalt für 2013 einen Betrag iHv 13 192 Euro (im Januar 2014) und als Abschlag für das zu erwartende variable Gehalt für 2014 einen Betrag iHv 8000 Euro (im Dezember 2014), die lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge eingestuft waren. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. 12. Lebensmonat ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die Zahlungen auf die variablen Gehaltsbestandteile zu berücksichtigten. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das BSG habe zwar mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufenden Arbeitslohn qualifiziert (BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R). Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die Zahlung der "Umsatzprovision" im Dezember 2014 liege außerhalb des Bemessungszeitraums und sei zudem eine Vorauszahlung auf die im Januar 2015 zu erwartende (endgültige) Abrechnung der Beteiligungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2014. Diese vorzeitige Auszahlung führe nicht dazu, dass von mehrmals im Jahr fälligen Zahlungen auszugehen sei.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG (idF des Gesetzes vom 27.1.2015) und auch der Lohnsteuerrichtlinien 2014 und 2015 zu R 39 b.2 Abs 1. Ihre im Januar und Dezember 2014 ausgezahlten "Umsatzprovisionen" seien als "laufender Arbeitslohn" und nicht als "sonstige Bezüge" zu behandeln.

Sozialgericht Mannheim - S 6 EG 2479/15
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 1495/16

Terminbericht

Das Verfahren hat sich vor Termin erledigt.

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