Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 7/16 R

Verhandlungstermin 08.03.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

J. U. ./. Landeshauptstadt Potsdam
Der Kläger beabsichtigte, ein am 22.2.2010 zur Adoptionspflege in seinen Haushalt aufgenommenes Kind während einer siebenmonatigen Elternzeit zu betreuen. Die Adoptionspflege endete aber bereits nach etwa drei Wochen Betreuung, weil die leiblichen Eltern das Kind wieder in ihren Haushalt aufnahmen. Erst danach beantragte der Kläger Elterngeld für den ersten Monat der Betreuung. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Elterngeld könne erst ab einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gezahlt werden. Anders als das SG hat das LSG die Beklagte zur Gewährung von Elterngeld bis zum Ende des ersten Monats ab der Haushaltsaufnahme verurteilt. Für eine Bewilligung reiche es aus, dass die Grundvoraussetzungen für das Elterngeld ab der Haushaltsaufnahme erfüllt seien und zu diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgesehene Mindestbezugszeit prognostisch erfüllt werde.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 4 Abs 3 S 1 BEEG (idF des Gesetzes vom 17.1.2009). Die dort geregelte zweimonatige Mindestbezugsdauer sei Voraussetzung für das Elterngeld. Werde sie nicht erfüllt, scheide die Bewilligung von Elterngeld von vornherein aus.

Sozialgericht Potsdam - S 37 EG 5/11
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 17 EG 13/12

Terminbericht

Die Revision der beklagten Landeshauptstadt ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Abs 4 BEEG idF ab 24.1.2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von 2 Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24.1.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Abs 3 S 1 BEEG) sollte insbesondere eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte vor allem, dass ein Elternteil nur einen der beiden "Partnermonate" beansprucht. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist demnach die Folge einer Entscheidung im alleinigen Verantwortungsbereich des Berechtigten für eine Elternzeit unterhalb des genannten Schwellenwerts. Der hier einschlägige Verlustfall wird davon nicht erfasst.

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