Verhandlung B 10 EG 8/16 R
Verhandlungstermin
08.03.2018 11:30 Uhr
Verhandlungsort Jacob-Grimm-Saal
Terminvorschau
S. G. ./. Freistaat Bayern
Der Beklagte gewährte der zuvor abhängig beschäftigten Klägerin unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen Elterngeld iHv mtl 1160,45 Euro für den 1. -12. Lebensmonat ihrer am 7.1.2014 geborenen Tochter. Wegen eines Minijobs von 3 Stunden/Woche ab Mai 2014 setzte der Beklagte das Elterngeld vorläufig teilweise neu fest (Abzug eines mtl Erwerbseinkommens iHv 73,04 Euro). Nach Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen berechnete er das Elterngeld endgültig unter zusätzlicher im Bezugszeitraum gezahlter Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe, Weihnachtsgeld) und forderte Erstattung der Überzahlung iHv von 1290,42 Euro.
Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. In einem Lohnsteuerabzugsverfahren blieben diese Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Unerheblich sei, dass sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Mini-Jobs entschieden habe. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 2c Abs 1 S 2 BEEG (idF des Gesetzes vom 10.9.2012). Pauschal versteuerte Einnahmen seien bei der Elterngeldbemessung stets zu berücksichtigen. Anderenfalls werde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung verfehlt .
Sozialgericht Augsburg - S 5 EG 17/15
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 EG 69/15
Terminbericht
Die Revision des beklagten Freistaats war erfolglos. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job während des Elterngeldbezugs nach Maßgabe des § 40a EStG für eine pauschale Versteuerung der Einkünfte des geringfügig Beschäftigten entscheidet. Maßgeblich ist dann, ob die streitigen Bezüge abstrakt-generell bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als solche zu behandeln wären. Im steuerrechtsakzessorischen Recht des Elterngelds erfüllt die begriffliche Unterscheidung zwischen sonstigen Bezügen und laufendem Arbeitslohn abhängig Beschäftigter auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 38a, 39b EStG beim Lohnsteuerabzug eine zentrale Funktion bei der Bestimmung der die Lebenssituation des Berechtigten prägenden Einnahmen. Für eine abweichende Behandlung gibt es bei einer Pauschalversteuerung der geringfügigen Einkünfte dementsprechend keine eigenständige Regelung im Elterngeldrecht.