Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 5/17 R

Verhandlungstermin 13.03.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

K. S. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt Alg für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.1.2011. Im Streit ist insbesondere, ob der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 1.12.2010 bis 7.12.2010 geruht hat und Alg trotz AU zu zahlen ist.

Nach Beendigung ihres von vornherein im Rahmen eines Forschungsvorhabens zum 30.11.2010 befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sich die Klägerin am 9.9.2010 mit Wirkung zum 1.12.2010 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und beantragte Alg. Anlässlich ihrer Vorsprache am 1.12.2010 teilte sie mit, dass sie krank sei und sich noch im Laufe des Tages AU bescheinigen lassen werde. Der behandelnde Arzt attestierte am gleichen Tag und mit Folgebescheinigungen eine AU für die Zeit vom 1.12.2010 bis einschließlich 31.1.2011. Die Beklagte stellte den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit (1.12. bis 7.12.2010) wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, das Ruhen des Anspruchs auf Alg für diesen Zeitraum sowie die Minderung des Anspruchs um sieben Tage fest. Für die Zeit ab 8.12.2010 lehnte sie die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ab, weil es an einem Vorbezug von Alg fehle. Nach erneuter Antragstellung wurde der Klägerin ab 1.2.2011 Alg bewilligt.

Das SG hat die streitigen Bescheide in Bezug auf "die Lage der Sperrzeit vom 1.12.2010 bis 7.12.2010" aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufgehoben, "soweit damit der Klage teilweise stattgegeben worden ist", und "die Klage auch insoweit abgewiesen". Einem Anspruch auf Alg bereits ab 1.12.2010 stehe die "umfassende Arbeitsunfähigkeit" der Klägerin bereits ab 1.12.2010 entgegen. Sie habe keinen Anspruch auf eine Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, weil die AU nicht während des Bezugs von Alg eingetreten sei. Ein realisierbarer Anspruch auf Alg ab 1.12.2010 habe nicht bestanden, weil dieser wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht habe. Entgegen der Ansicht des SG, das den Beginn der Sperrzeit auf den 1.9.2010 datiert habe, habe diese erst am 1.12.2010 begonnen.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 144 Abs 2 SGB III aF. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei die verspätete Arbeitsuchendmeldung, so dass die einwöchige Sperrzeit bereits am 1.9.2010 begonnen habe. Es habe auch ein realisierbarer Anspruch auf Alg bestanden. Es sei zu entscheiden, ob die am Nachmittag des 1.12.2010 durch den behandelnden Arzt festgestellte AU bereits einen Anspruch auf Alg ausschließe, der am Mittag desselben Tages durch persönliche Arbeitslosmeldung geltend gemacht worden sei oder ob sich dies erst am Folgetag auswirke.

Sozialgericht Schleswig - S 3 AL 73/11
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AL 8/15

Terminbericht

Die Beteiligten haben ihre Revision jeweils zurückgenommen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK