Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 12/17 R

Verhandlungstermin 13.03.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

B. W. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom 1.1. bis 11.1.2013. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat.

Die ehemalige Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des bei ihr als Kraftfahrer beschäftigten Klägers mit Schreiben vom 5.7.2012 ordentlich zum Ende des Dezembers 2012 und informierte ihn über die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden. Am 22.10.2012 meldete sich der Kläger bei der beklagten BA zum 1.1.2013 arbeitslos und beantragte Alg. Am 7.1.2013 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) mit attestierter AU am 4.1.2013 und am 9.1.2013 eine AU-Bescheinigung vom 8.1.2013 für den Zeitraum vom 8.1.2013 bis 11.1.2013 vor.

Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche (1.1. bis 7.1.2013) wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, das Ruhen des Anspruchs auf Alg in diesem Zeitraum sowie die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest. Zudem lehnte sie die Bewilligung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit ab, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Ab 12.1.2013 wurde Alg bewilligt.

Das SG hat die auf die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.1.2013 bis 11.1.2013 gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 7.1.2013. Es sei eine einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten, die erst ab dem 1.1.2013 zu laufen begonnen habe. Auch für den Zeitraum vom 8.1.2013 bis 11.1.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg, weil der Kläger durch die Vorlage der AU-Bescheinigungen jedenfalls seine fehlende subjektive Verfügbarkeit zum Ausdruck gebracht habe. Mangels vorangegangenem rechtmäßigen Leistungsbezugs sei auch keine Fortzahlung des Alg bei Arbeitsunfähigkeit möglich.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 159 Abs 2 SGB III. Ausgehend von dessen Wortlaut beginne die Sperrzeit mit dem Tag der verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Er wolle festgestellt wissen, dass die Sperrzeit nicht in der Zeit vom 1.1.2013 bis 7.1.2013, sondern in der Zeit vom 2.10.2012 bis 8.10.2012 eingetreten sei.

Sozialgericht Koblenz - S 9 AL 101/13
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Terminbericht

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch auf Alg vom 1.1.2013 bis 7.1.2013 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der oder die Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 SGB III nicht nachgekommen ist. Nach § 38 Abs 1 Satz 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung liegen hier vor. Der Kläger hat sich nach Zugang der Kündigung am 7.7.2012 erst am 22.10.2012 und damit nicht - wie gesetzlich gefordert - drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend gemeldet. Auf seine Meldeverpflichtung ist er spätestens bis zum 1.10.2012 in einem mit der Beklagten geführten Telefongespräch hingewiesen worden. Er kann sich für sein versicherungswidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund berufen, weil er nicht über eine verbindliche Zusage für eine nahtlose Anschlussbeschäftigung verfügte.

Die einwöchige Sperrzeit ist vom 1.1.2013 bis 7.1.2013 eingetreten. Nach § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Anknüpfung an ein "Ereignis, das Anlass zur Festsetzung der Sperrzeit gegeben hat" verdeutlicht zunächst, dass Sperrzeiten nicht erst mit einer Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne beginnen. Wie das Bundessozialgericht bereits für Fallgestaltungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe entschieden hat, beginnt auch die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Ungeachtet des offenen Wortlauts der für sämtliche Sperrzeitereignisse geltenden Norm des § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III ist dies Systematik, Entstehungsgeschichte und einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung zu entnehmen.

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