Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 14/17 R

Verhandlungstermin 13.03.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

R. C. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt Alg für die Zeit ab 1.4.2015. Im Streit ist insbesondere, ob der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 1.4.2015 bis 7.4.2015 geruht hat.

Das seit dem 12.9.2007 bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin als Haushalts- und Pflegehilfe wurde mit einem ihr am 23.1.2015 zugegangen Schreiben wegen der Auflösung des Haushalts zum 31.3.2015 unter Hinweis auf die Pflicht gekündigt, sich frühzeitig arbeitsuchend melden zu müssen. Am 24.3.2015 meldete sich die Klägerin zum 1.4.2015 arbeitslos und beantragte Alg. Für die Zeit vom 7.4.2015 bis 13.10.2015 legte sie AU-Bescheinigungen vor. Die Beklagte stellte wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung den Eintritt einer Sperrzeit vom 1.4. bis 7.4.2015, das Ruhen des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum sowie die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest. Die Bewilligung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit lehnte sie ab, weil die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe die in § 38 Abs 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, ohne sich für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen zu können. Die Sperrzeit beginne mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 1.4.2015 und nicht bereits mit der verspäteten Arbeitsuchendmeldung, was sich aus dem Wortlaut des Sperrzeittatbestandes, dem Gesetzeszweck und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ergebe. Es bestehe auch kein Alg-Anspruch für die Zeit ab dem 8.4.2015. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Sie habe auch keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, denn die AU sei nicht "während" des Bezuges von Alg eingetreten.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 159 Abs 1 und Abs 2 SGB III sowie § 38 Abs 1 SGB III. Das LSG gehe zu Unrecht von einem Eintritt der Sperrzeit erst ab 1.4.2015 aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 SGB III beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe. Dies sei die verspätete Arbeitsuchendmeldung.

Terminbericht

Die Beteiligten haben ihre Revision jeweils zurückgenommen.

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