Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 23/16 R

Verhandlungstermin 13.03.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

C. E. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für die Zeit vom 15.9.2012 bis 31.12.2012.

Sie war vom 1.2.2006 bis 31.7.2010 als pädagogische Fachkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Alg-Bezug vom 1.8.210 bis 9.9.2010 übte sie vom 10.9.2010 bis 27.7.2011 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als wissenschaftliche Lehrkraft in Vollzeit aus und bezog anschließend vom 28.7.2011 bis 31.12.2011 wiederum Alg aus dem zum 1.8.2010 entstandenem (Rest-)Anspruch. Zum 1.1.2012 nahm die Klägerin zwei jeweils versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen auf, wovon sie eine aus gesundheitlichen Gründen am 10.9.2012 aufgab. Am 15.9.2012 meldetet sie sich unter Verweis auf den Verlust der Tätigkeit teilarbeitslos und beantragte die Zahlung von Teil-Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt gewesen sei und daher die Anwartschaftszeit für Teil-Alg nicht erfülle. Wiederspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Ergänzend hat das LSG ausgeführt, die Regelung zur Anwartschaftszeit bei Teil-Alg verstoße auch nicht gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 162 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 SGB III. Nach Sinn und Zweck der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg werde diese auch erfüllt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung zwar weniger als zwölf Monate durch nebeneinander ausgeübte Teilzeitverhältnisse, insgesamt aber länger als zwölf Monate ausgeübt worden sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei allein eine "längere" parallele Ausübung bzw die Ausübung über "einige Zeit" erforderlich, um Teil-Alg erlangen zu können.

Sozialgericht Speyer - S 10 AL 410/12
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 2/14

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die spezifische Anwartschaftszeit für die Leistung Teil-Alg nicht vorliegt. Die Anwartschaftszeit für das Teil-Alg hat nach § 162 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei Eintritt von Teilarbeitslosigkeit am 15.9.2012 hat die Klägerin in der Teil-Alg-Rahmenfrist von zwei Jahren, die am 14.9.2012 beginnt und bis 15.9.2010 zurückreicht, neben der verloren gegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung keine zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Denn die zum 15.9.2012 beendete Teilzeitbeschäftigung hatte sie zeitgleich mit der weiteren von ihr ausgeübten Teilzeitbeschäftigung erst am 1.1.2012 aufgenommen. Nur für diesen Zeitraum von weniger als zehn Monaten hat sie zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt.

Schon nach dem Wortlaut des § 162 Abs 2 Nr 2 SGB III können Zeiten, in denen nur eine einzige Beschäftigung ausgeübt wurde, nicht in die Berechnung der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg einbezogen werden. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Teil-Alg aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entstehen kann, wenn in dieser Beschäftigung die Arbeitszeit reduziert wird. Das Ergebnis wird gestützt durch den insoweit begrenzten Schutzzweck der Regelung. Teilarbeitslosigkeit soll nur zu Ansprüchen führen, wenn und solange mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt worden sind, von denen eine entfällt während die andere fortgeführt wird. Die weitere Ausübung dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung soll für einen begrenzten Zeitraum jedenfalls für einen Anspruch auf Teil-Alg nicht anspruchsvernichtend sein. Der Gesetzgeber hat das Teil-Alg als eine eigenständige Leistungsart ausgestaltet. Es ist durch ein eigenes Stammrecht gekennzeichnet. Die Zahlung von Teil-Alg vermindert die Dauer des Anspruchs auf Alg nur nach Maßgabe der Sonderregelung des § 148 Abs 1 Nr 2 SGB III und die Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Die Berücksichtigung nur einer einzigen, nicht neben einer weiteren ausgeübten Tätigkeit bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für Teil-Alg würde zudem zu kaum lösbaren Problemen bei der Bemessung des Teil-Alg führen.

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