Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 17/16 R

Verhandlungstermin 14.03.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

H. P. ./. AOK Bayern und Beigeladene
Der Kläger schloss mit der beigeladenen Bavaria Fernsehproduktion GmbH als Arbeitgeberin einen Darstellervertrag für die Fernsehproduktion "Rosenheim-Cops", die an drei Drehtagen stattfinden sollte, und zwar voraussichtlich am 31.3., 16.4. und 22.4.2009. Dazu musste sich der Kläger in der Zeit vom 30./31.3., 16./17.4. und 21. bis 23.4 2009 (sog Vertragszeit) ua für Dreharbeiten zur Verfügung halten. Der Kläger erhielt je Drehtag ein Arbeitsentgelt von 3030 Euro (insgesamt 9090 Euro). Die beigeladene Arbeitgeberin ermittelte auf Grundlage einer kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze von 180 Euro/Tag für die Vertragszeit anteilige monatliche Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Zeit vom 30. bis 31.3.2009 führte sie für zwei Arbeitstage bis zu einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von (2 x 180 Euro =) 360 Euro aus einem Bruttoarbeitsentgelt von 3030 Euro Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 10,08 Euro und zur Rentenversicherung in Höhe von 71,64 Euro ab. Ebenso verfuhr sie für den Drehtermin 16./17.4.2009. Für den drei Tage umfassenden Korridor für Dreharbeiten vom 21. bis 23.4.2009 berechnete sie die Beiträge auf Grundlage einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von (3 x 180 Euro =) 540 Euro, so dass sich 107,46 Euro Rentenversicherungsbeiträge und 15,12 Euro Arbeitslosenversicherungsbeiträge ergaben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht entrichtet.

Der Kläger wandte sich am 17.9.2009 mit dem Antrag an die beklagte Krankenkasse, sie möge bei der beigeladenen Arbeitgeberin Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Bestimmungen für "berufsmäßig unständig Beschäftigte" bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (5400 Euro) einziehen. Die beklagte Krankenkasse lehnte dies ab. Die Voraussetzungen unständiger Beschäftigung lägen bei drehtagsverpflichteten Film- und Fernsehschauspielern nicht vor, wenn ein Vertrag mehrere Beschäftigungszeiten (Vertragszeiten) umfasse. Dies gelte auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten in der Summe zwar weniger als eine Woche umfassen, jedoch bereits von vornherein über einen längeren Zeitraum vereinbart werden.

Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht nicht als unständig Beschäftigten eingestuft; der Kläger könne daher nicht beanspruchen, dass die Beklagte aus der Beschäftigung höhere Beiträge für ihn einziehe. Eine unständige Beschäftigung liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Klägers zwar sowohl der Natur der Sache als auch gemäß dem Darstellervertrag auf voraussichtlich drei Beschäftigungstage (Drehtage) innerhalb des Vertragszeitraumes beschränkt war, sich die Vertragszeit aber auf die Zeit vom 30./31.3., 16./17.4. und 21. bis 23.4 und damit auf mehr als eine Woche erstreckt habe. Die Beschäftigung in der Zeit vom 30.3. bis 23.4. sei auf eine Wochenlänge überschreitende Dauer geplant und als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angelegt gewesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin den Einzug höherer Beiträge zur Rentenversicherung.

Sozialgericht München - S 2 KR 536/10
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 43/14

Terminbericht

Der Senat hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die beklagte Krankenkasse verpflichtet, für den Kläger bei seiner früheren Arbeitgeberin für die Monate März und April 2009 Beiträge auf Grund der monatlichen und nicht nur anteiligen täglichen Beitragsbemessungsgrenze einzuziehen. Der Kläger war bei der beigeladenen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 30.3. bis 23.4.2009 an insgesamt drei Tagen abhängig beschäftigt. Versicherungsfreiheit wegen zeitlich geringfügiger Beschäftigung lag angesichts der Entgelthöhe hierfür (9090 Euro) nicht vor. Die Beschäftigung war eine unständige. Im Darstellervertrag zwischen dem Kläger und der beigeladenen Arbeitgeberin ist festgehalten, dass voraussichtlich nur am 31.3., am 16.4. und am 22.4.2009 Dreharbeiten stattfinden würden. Damit war bei Beginn der Beschäftigung davon auszugehen, dass die jeweiligen (voraussichtlichen) Beschäftigungen im Zeitraum vom 30.3. bis 23.4.2009 auf weniger als eine Woche befristet waren. Die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter können nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Vertragsparteien innerhalb eines längeren Befristungsrahmens (hier 10.3. bis 23.4.2009) zusätzlich zu den konkreten Arbeitstagen (hier: Drehtage) vorsorglich einen größeren zeitlichen Korridor um diese Termine herum bilden (hier 30./31., 13./14., 21.-23.4.2009), innerhalb dessen Arbeitseinsätze abgerufen werden können.

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