Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 4/16 R

Verhandlungstermin 14.03.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

TS. GmbH ./. DRV Bund und Beigeladene
Die Klägerin betreibt Sportmarketing. Sie organisierte im streitgegenständlichen Zeitraum ua nationale und internationale Bahn- und Straßenradrennen sowie die Teilnahme der mit ihr vertraglich verbundenen Radrennfahrer an Wettkämpfen. Sie schloss mit dem beigeladenen Berufsradfahrer einen Vertrag für das Jahr 2008, in dem sich dieser verpflichtete, im "Thüringer Energie Team" Radrennen zu fahren; weitere Verträge für die Jahre ab 2009 folgten. Der Beigeladene erhielt von der Klägerin für seine Tätigkeit als Radfahrer im "Thüringer Energie Team" im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 600 Euro monatlich, im Jahr 2009 in Höhe von 250 Euro monatlich und in den Jahren 2010 bis 2012 in Höhe von jeweils 300 Euro monatlich. Er fuhr bis Ende 2013 für das "Thüringer Energie Team". Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte auf Antrag des Beigeladenen fest, dass seine Tätigkeit seit dem 1.1.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und zur Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung führe.

Die Klägerin hat vor dem SG obsiegt. Demgegenüber hat das LSG auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vertraglichen Bestimmungen bestätigten eine weisungsgebundene Tätigkeit.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 SGB IV. Der Beigeladene sei für sie nicht weisungsgebunden tätig geworden. Er habe sein Training selbst organisiert und bestimmt; zudem habe er auch an von ihm ausgewählten Rennen teilnehmen können.

Sozialgericht Gotha - S 11 R 1728/09
Thüringer Landessozialgericht - L 6 R 1789/12

Terminbericht

Der Fall hat sich vor der mündlichen Verhandlung erledigt.

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