Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 5/16 R

Verhandlungstermin 14.03.2018 14:30 Uhr

Terminvorschau

H. S. ./. DRV Bund und Beigeladene
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt und zu 40% als teilzeitbeschäftigter stellvertretender ärztlicher Direktor der Universitätsklinik T., Abteilung Sportmedizin tätig. Darüber hinaus ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die eine sportmedizinische Einrichtung, insbesondere zur sportmedizinischen Versorgung der an einem Olympiastützpunkt trainierenden Kaderathleten und von Nachwuchsathleten betreibt. An dem Stammkapital der GmbH von 170 000 Euro sind mit je 20% zwei juristische Personen sowie mit je 12% fünf Ärzte, darunter der Kläger, beteiligt. In der Gesellschafterversammlung gewähren je angefangene 1000 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen eines vom Kläger initiierten Statusfeststellungsverfahrens gegenüber ihm und der beigeladenen GmbH fest, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit für die GmbH ab 1.2.2010 aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliege.

Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Zwar sprächen die Regelungen im Geschäftsführervertrag und ihre gelebte Praxis nur bezüglich des festen Monatsgehalts von 600 Euro für Beschäftigung; die Arbeitszeit sei nicht näher festgelegt worden und der Kläger habe seine Tätigkeit frei und eigenverantwortlich gestalten können. Gleichwohl sei nach dem Gesamtbild Beschäftigung anzunehmen, weil der Kläger auch aufgrund seiner nur 12%igen Beteiligung am Stammkapital als Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sei und für bestimmte bedeutende Geschäfte sogar die vorherige Zustimmung von Gesellschafterversammlung bzw Aufsichtsrat erforderlich sei.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Entscheidung über seine Versicherungspflicht, weil er seine Geschäftsführertätigkeit für die beigeladene GmbH in jeglicher Hinsicht nach Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Ausführung vollkommen frei ausübe und insoweit auch nicht in die Arbeitsprozesse der GmbH eingegliedert sei.

Sozialgericht Heilbronn - S 2 R 3390/12
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 1032/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger unterlag nach Maßgabe der unter 5) dargelegten Grundsätze in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit waren beim Kläger mit einem nur 12%igen Kapitalanteil ohne ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität nicht erfüllt.

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