Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 A 1/17 R

Verhandlungstermin 20.03.2018 11:40 Uhr

Terminvorschau

BKK Mobil Oil ./. Bundesrepublik Deutschland
Die klagende KK beabsichtigt, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab Januar 2014 für die Restlaufzeit seines Vorstandsdienstvertrages von 23 Monaten auf insgesamt 206 464 Euro zu erhöhen (ua Grundvergütung 150 800 Euro; Tantieme 35 800 Euro). Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, der Vertragsänderung zuzustimmen. Die geplante Vorstandsvergütung übersteige die maximal angemessene Höhe von 204 000 Euro, errechnet aus dem Durchschnitt der Vorstands-Grundvergütung bei vergleichbar großen Krankenkassen zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 30 vH. Hiermit habe jede KK wie die Klägerin ausreichend Gestaltungsraum, auch weitere Vergütungsbestandteile wie Tantiemen oder Altersversorgung zu vereinbaren. Das LSG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen: Die Beklagte habe bei der Prüfung, ob eine beabsichtigte Vergütung "angemessen" sei, ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 35a Abs 6a SGB IV sowie von § 75 Abs 2 SGG.

Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 334/15 KL

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision der klagenden KK die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BVA, zur Neubescheidung verurteilt. Die Beklagte als Aufsichtsbehörde hat über die Zustimmung zur Änderung des betroffenen Vorstandsdienstvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und die einschlägigen Ermessenskriterien vorab in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Gesetzesregelung (§ 35a Abs 6a S 1 SGB IV), eine effektive präventive Kontrolle von Vorstandsvergütungen zu gewährleisten. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung im Ansatz mit Veröffentlichung des Arbeitspapiers 2013 nebst Trendlinien nachgekommen. Gesetzeskonform stellte sie darin auf den Durchschnitt von KKn vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen ab und sah einen Aufschlag hierauf vor, um dem Einschätzungsspielraum der KKn Rechnung zu tragen. Zu Unrecht berücksichtigte sie dabei jedoch lediglich die Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile, wie zB Prämien und Altersversorgung. Die Grenzlinien sind zudem im Arbeitspapier selbst klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von der Trendlinie. Der Prüfung ist außerdem das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds - nicht der KK - zugrunde zu legen. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen nicht einzubeziehen, da er im Rechtssinne keine Vergütung des Vorstandsmitgliedes ist.

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