Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 5/16 R

Verhandlungstermin 20.03.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

J. B. ./. BG der Bauwirtschaft
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer Gonarthrose nur des linken Knies als Berufskrankheit nach Nr 2112 der Anl 1 zur BKV (BK 2112) ab dem 30.1.2004 hat. Der 1947 geborene Kläger war bis 2002 in seiner beruflichen Beschäftigung als Maurer 14 814 Stunden an kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt. Im September 2002 traten akute Knieschmerzen mit Einschränkung der Beweglichkeit am rechten Kniegelenk auf. Beeinträchtigungen des linken Kniegelenks in Form chronischer Kniegelenksbeschwerden oder Funktionsstörungen ließen sich erst nach dem 30.9.2002 nachweisen. Seit September 2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, daran schlossen sich Arbeitslosigkeit und Berentung an. Im Juni 2003 erfolgte eine prothetische Versorgung des rechten Knies. Im Jahr 2009 wurde die Gonarthrose als Berufskrankheit in die Anlage zur BKV aufgenommen. Nach der Übergangsvorschrift der BKV ist eine Gonarthrose iS der Nr 2112, an der Versicherte am 1.7.2009 leiden, nur dann als BK anerkennungsfähig, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.9.2002 eingetreten ist. Der Kläger beantragte 2010 die Anerkennung einer BK Nr 2112. Die Beklagte lehnte dies ab. Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 30.1.2004 an einer BK Nr 2112 am linken Kniegelenk leide, denn jedenfalls am linken Knie sei die Gonarthrose erst nach dem Stichtag aufgetreten. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Vor dem 1.10.2002 sei eine Gonarthrose bezogen auf das rechte Kniegelenk sowohl in röntgenologischer als auch in klinischer Hinsicht gesichert. Dieser Erkrankungsbeginn wirke auch auf das linke Knie, obgleich Beschwerden und Funktionsstörungen dort erst nach dem 30.9.2002 belegt seien. Denn bei beidseitigem Knien mit seitengleicher bzw seitenähnlicher Kniebelastung trete die Gonarthrose in der Regel beidseitig auf. Nur in Ausnahmefällen komme eine einseitige Kniegelenkserkrankung in Betracht. Führe eine einheitliche berufliche Belastung (Exposition), die sich gleichermaßen auf mehrere Zielorgane auswirke, zu einem Erkrankungsbeginn an einem Zielorgan vor dem Stichtag, sei die Annahme eines "Versicherungsfalls" nach dem Stichtag ausgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen sei das Vorliegen einer weiteren (gleichen) BK zu rechtfertigen, etwa wenn nach dem Eintritt der Erkrankung an einem Zielorgan noch zusätzliche berufliche Einwirkungen erfolgten und im weiteren Verlauf an einem anderen Zielorgan eine entsprechende Erkrankung auftrete.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 Abs 1 S 1 und Abs 5 SGB VII iVm § 6 BKV. Die BK Nr 2112 fordere weder einen beidseitigen Knieschaden noch fasse sie die paarigen Gelenke als Einheit zusammen. Daher sei die Gonarthrose am rechten Kniegelenk vor dem Stichtag keinesfalls als einheitliche Erkrankung beider Kniegelenke aufzufassen, sodass der nicht anerkennungsfähige Schaden des rechten Kniegelenks nicht zum Ausschluss bzw "Verbrauch" des erst 2004 nach dem Stichtag eingetretenen Schadens des linken Kniegelenks führe.

Sozialgericht Leipzig - S 23 U 134/11
Sächsisches Landessozialgericht - L 6 U 200/13

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2112 der Anlage 1 zur BKV (Gonarthrose) nur des linken Knies ab dem 30.1.2004 zusteht. Nach dem Gesamtzusammenhang der insofern noch hinreichenden Feststellungen des LSG litt der Kläger bereits im September 2002 an einer voll ausgeprägten Gonarthrose des rechten Knies. Damit kann eine später (am 30.1.2004) eingetretene Gonarthrose des linken Knies nicht mehr als eigene BK nach Nr 2112 festgestellt werden. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 6 Abs 1 BKV (jetzt § 6 Abs 3 S 1 BKV). Leiden Versicherte am 1.7.2009 an einer BK Nr 2112, so ist diese als BK anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.9.2002 eingetreten ist. Vorliegend ist der Versicherungsfall der Gonarthrose aber bereits vor dem 1.10.2002 eingetreten, weil am rechten Knie eine Gonarthrose bereits im September 2002 als gesichert gelten kann. Der Erkrankungsfall der "Gonarthrose" tritt ein, sobald ein Kniegelenk die diagnostischen Kriterien dieser Krankheit erfüllt, weil es sich bei den Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken um einen einheitlichen Erkrankungsfall handelt. Dafür spricht bereits, dass der Tatbestand der BK 2112 knieübergreifend von einer "Gonarthrose" spricht, ohne dabei zwischen den beiden Kniegelenken zu differenzieren, und gleichzeitig für die Verschleißerkrankung beider Kniegelenke dieselbe Krankheitsbezeichnung verwendet. Es entspricht zudem der Systematik der gesetzlichen Unfallversicherung und der bisherigen Rechtsprechung des Senats, mehrere Gesundheitsstörungen - selbst wenn es sich um medizinisch voneinander unabhängige Gesundheitsschäden handelt - als eine einheitliche BK und damit auch als einheitlichen Erkrankungsfall zu behandeln, wenn sie auf derselben Ursache beruhen, dh auf ein und dieselbe gefährdende Tätigkeit zurückzuführen sind. Die Frage, ob versicherungsrechtlich ein einheitlicher Erkrankungsfall vorliegt, kann daher nur mit Blick auf die gefährdende Tätigkeit (die schädigenden Einwirkungen) beantwortet werden. Es kommt folglich darauf an, ob die Gonarthrose des einen Knies auf denselben oder aber auf anderen, davon unabhängigen Belastungen als die Gonarthrose des anderen Knies beruht. Auch wenn faktisch und in aller Regel nur die gesamte Kniebelastung zu "einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht" führen wird, ist es zumindest theoretisch nicht völlig auszuschließen, dass sich in besonders gelagerten Einzelfällen feststellen lässt, dass die Schäden an den einzelnen Knien auf voneinander unabhängige Einwirkungen zurückzuführen sind, sodass sie ausnahmsweise als selbständige Erkrankungsfälle anzusehen wären. Im vorliegenden Fall trifft das jedoch nicht zu. Die gefährdenden Tätigkeiten bilden eine Einheit und können nur insgesamt sowohl für die Gonarthrose rechts als auch links ursächlich sein, ua weil insgesamt nur eine Belastung von 14 814 Stunden festgestellt ist, sodass die kumulative Einwirkungsdauer von mindestens 13 000 Stunden insgesamt lediglich um 1814 Stunden überschritten ist. Eine derartige geringe Belastungsdosis würde indes nicht genügen, um überhaupt denkbar einen eigenständigen Erkrankungsfall isoliert herbeizuführen.

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