Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 6/17 R

Verhandlungstermin 20.03.2018 00:00 Uhr

Terminvorschau

Ohne mündliche Verhandlung

M. K. ./. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche BG
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH hat, obwohl abweichend von § 56 Abs 1 SGB VII nach § 80a SGB VII für nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII versicherte landwirtschaftliche Unternehmer ein Rentenanspruch eine MdE von 30 vH voraussetzt (vgl auch den Rechtsstreit Nr. 4). Der 1953 geborene Kläger war zuletzt bis zum Jahr 2012 als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer tätig. Seine Tätigkeit als Landwirt mit Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung gab er am 1.1.2013 endgültig auf. Die Beklagte anerkannte das Bestehen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108/2110 der Anlage 1 zur BKV an. Ein Anspruch auf Rente wegen der BK bestehe nicht, weil die gesundheitlichen Folgen der BK lediglich eine MdE von 20 vH bedingten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, die Erhöhung der Mindest-MdE von 20 vH auf 30 vH für einen Anspruch auf Verletztenrente für landwirtschaftliche Unternehmer sei mit der Verfassung vereinbar. Eine BK nach Nr 2108/ 2110 der Anlage 1 zur BKV liege unstreitig vor, die anerkannten Folgen der Wirbelsäulenerkrankung bedingten aber lediglich eine MdE von 20 vH. Die Erhöhung der Mindest-MdE von 20 vH auf 30 vH für einen Anspruch auf Verletztenrente durch § 80a SGB VII sei jedenfalls für landwirtschaftliche Unternehmer wie den Kläger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Art 3 Abs 1 GG verwehre dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung, wenn diese durch Sachgründe gerechtfertigt sei, welche dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Für die Gruppe der landwirtschaftlichen Unternehmer gebe es sachliche Gründe, die geeignet seien, die Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Pflichtversicherten zu rechtfertigen. Anders als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften diene die landwirtschaftliche Unfallversicherung nicht der Ablösung der Unternehmerhaftung, sondern stelle eine genossenschaftlich organisierte Selbsthilfe der Landwirte dar. Bei niedrigen Erwerbsminderungsstufen von 20 oder 25 vH würden in der Regel nur immaterielle Schäden ausgeglichen. Ausgehend vom genossenschaftlichen Charakter der landwirtschaftlichen Unfallversicherung komme dem Umstand, dass der Berufsstand selbst eine Leistungseinschränkung vorgeschlagen habe, um die Aufwendungen für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu reduzieren und die Landwirte als Beitragszahler finanziell zu entlasten, besondere Bedeutung als Rechtfertigungsgrund zu. Auch ein Verstoß gegen das in Art 14 GG verankerte Eigentumsgrundrecht sei nicht zu erkennen.

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung der Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 GG iVm Art 20 GG. Landwirte würden durch § 80a SGB VII gegenüber allen anderen Unfallversicherten benachteiligt, ohne dass dies gerechtfertigt werden könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt .

Sozialgericht Freiburg - S 20 U 3834/15
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 U 5200/15

Terminbericht

Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.

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