Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 46/16 R

Verhandlungstermin 21.03.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

D. e.V. ./. Berufungsausschuss für Ärzte bei der KÄV Brandenburg, 9 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ärztlich geleitete kommunale Gesundheitseinrichtung (Einrichtung nach § 311 SGB V) berechtigt bleibt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wenn die Geschäftsanteile der Betreiber-GmbH von einem gemeinnützigen Verein übernommen werden.

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Verein, erbringt auf Grundlage eines mit den Krankenkassen geschlossenen Vertrags Leistungen der Haushaltshilfe und der häuslichen Krankenpflege. Er beabsichtigt, die Anteile an der zu 9. beigeladenen M. GmbH zu erwerben, die eine ärztlich geleitete Einrichtung im Beitrittsgebiet betreibt. Alleinige Gesellschafterin der M. GmbH ist die zu 8. beigeladene Stadt.

Im Juli 2013 beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss die Zusicherung, dass die Berechtigung, mit der ärztlich geleiteten Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, im Fall des geplanten Erwerbs der Geschäftsanteile der M. GmbH nicht entzogen wird. Dieser Antrag hatte vor den Zulassungsgremien keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des SG richtet sich die Zulässigkeit des Trägerwechsels der M. GmbH nach den Vorschriften des SGB V über medizinische Versorgungszentren (MVZ). Demnach müsse der M. GmbH im Falle des beabsichtigten Trägerwechsels die Zulassung entzogen werden, weil der Kläger nicht Träger eines MVZ sein könne.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 311 Abs 2 S 1 SGB V. Diese Norm gestatte den Wechsel der Trägerschaft innerhalb des bestandsgeschützten Bereichs der kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Träger einer Gesundheitseinrichtung. Für die entsprechende Anwendung der Vorschriften über MVZ bleibe deshalb kein Raum.

Sozialgericht Potsdam - S 1 KA 19/15

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Da es von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Kläger als Übernahmeinteressent die begehrte Zusicherung verlangen kann, ist die Klage nur als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat nur mit der ausdrücklichen Unterstützung seines Klagebegehrens durch die vom Senat beigeladene Betreiber-GmbH ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Gesundheitseinrichtung infolge des geplanten Trägerwechsels nicht ihre Zulassung verliert. Der Fortbestand einer Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann nicht gegen den Willen des (Trägers des) zugelassenen Leistungserbringers geklärt werden.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Übernimmt der klagende gemeinnützige Verband die Betreiber-GmbH von der zu 8. beigeladenen Kommune, verliert die Gesundheitseinrichtung die Berechtigung, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. § 311 Abs 2 Satz 1 SGB V ermöglicht dem jeweiligen kommunalen, gemeinnützigen oder staatlichen Träger, trotz des Vorrangs der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und MVZ eine bestehende Gesundheitseinrichtung weiter zu betreiben. Dieser Bestandsschutz kommt der Einrichtung nur in der Ausrichtung zu, in der sie am Stichtag des 31.12.2003 bestanden hat. Eine Wechselmöglichkeit zwischen den Gruppen der kommunalen, gemeinnützigen und staatlichen Träger ist in § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V aufgrund ihres Charakters als Bestandsschutznorm nicht angelegt. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Gesundheitseinrichtung hier nur als "kommunale" Einrichtung geschützt; verliert sie diese Eigenschaft, verliert sie kraft Gesetzes auch ihre Zulassung.

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