Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 47/16 R

Verhandlungstermin 21.03.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

Prof. Dr. K. ./. KÄV Rheinland-Pfalz
Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarbescheide für die Quartale II/2005 bis III/2007 und einen Regress in Höhe von 497 302 Euro.

Der Kläger war Direktor eines Instituts für Allgemeine Pathologie. Seit dem 1.5.1993 war er als Krankenhausarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Nach der Feststellung auffälliger Tages- und Quartalszeitprofile erstattete die beklagte Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Jahr 2007 Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Mit Bescheid vom 14.2.2012 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars (zuletzt für das Quartal III/2007 festgesetzt mit Bescheid vom 31.1.2008) wegen des Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung vor. Der Kläger habe Leistungen von nachgeordneten Ärzten erbringen lassen und allenfalls eine Kontrollfunktion ausgeübt. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Das SG hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben, weil der Nachweis einer fehlerhaften Abrechnung nicht erbracht sei. Der Kläger habe die von seinen Mitarbeitern vorbefundeten Präparate jeweils nochmals untersucht und die vorbereiteten Berichte gegebenenfalls korrigiert. Damit sei dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung genügt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision trägt die Beklagte vor, die bloße Übernahme der von einem nachgeordneten Arzt geschriebenen Dokumentation erfülle den Tatbestand der persönlichen Leistungserbringung nicht.

Sozialgericht Mainz - S 8 KA 101/13
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 23/15

Terminbericht

Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als richtig.

Zwar lagen die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung des Klägers in den 10 streitbefangenen Quartalen vor, weil er gegen das auch für ermächtigte Ärzte geltende Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des SG und des LSG reicht für die persönliche Leistungserbringung nicht aus, dass der Pathologe die von anderen Ärzten durchgeführten Befundungen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Er muss vielmehr die Beurteilung des Präparates und die ärztliche Befundung selbst vornehmen. Bei Erlass des Berichtigungsbescheides war jedoch die Ausschlussfrist von 4 Jahren ab dem Zugang des Honorarbescheides bereits abgelaufen. Der Ablauf der Frist war auch nicht gehemmt. Eine entsprechende Anwendung von § 203 BGB kommt im Rahmen von Honorarberichtigungen nicht in Betracht. Auch eine Korrektur nach § 45 SGB X scheidet aus. Zum einen ist auch die Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht beachtet worden, zum anderen ist angesichts der Billigung der Vorgehensweise des Klägers durch das SG und das LSG eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu verneinen.

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