Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 15/16 R

Verhandlungstermin 21.03.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

L. F. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit stehen das Ruhen der Rente des Klägers wegen der Zahlung einer tschechischen Leistung und die Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen der Krankenversicherung im Zeitraum zwischen Juli 2007 und Dezember 2011.

Der 1942 in Prag geborene Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A und privat krankenversichert. Von September 1956 bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der Tschechoslowakei und studierte im Anschluss daran bis Dezember 1964 in Prag. Danach war er bis Mai 1969, mit einer Unterbrechung wegen Wehrdienstes, in der Tschechoslowakei erwerbstätig. Anschließend arbeitete er rund 1 ½ Jahre in Österreich. Seit Januar 1971 lebt er in Deutschland und war ab Februar 1971 bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.2.2007 eine Regelaltersrente, durch späteren Bescheid auch einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen zur Krankenversicherung. Seit dem 1.1.2007 bezieht der Kläger eine tschechische Altersrente, der ein Versicherungszeitraum von September 1956 bis 8.5.1969 (153 Monate) zugrunde liegt. Der Berechnung der deutschen Rente wurden Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und nach dem FRG bewertete Beitragszeiten von Januar 1965 bis Mai 1969 zugrunde gelegt (125 Monate). Für diese deckungsgleich bei der tschechischen und der deutschen Rente anzurechnenden Zeiten errechnete die Beklagte einen Verhältniswert von 0,8170 (125 Monate : 153 Monate) und stellte das (teilweise) Ruhen der deutschen Rente in Höhe des Teils der tschechischen Rente fest, die diesem Koeffizienten entspricht. Nachfolgend passte sie den Ruhensbetrag mehrfach an. Durch Bescheid vom 11.8.2010 befand sie erneut über die Ruhensbeträge sowie die Höhe der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - rückwirkend bis zum 1.2.2007. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie zurück.

Auch im Klage- und Berufungsverfahren ist der Kläger erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nach § 31 FRG berechtigt gewesen, das Ruhen des Altersrentenanspruchs wegen des Bezugs der tschechischen Rente festzustellen. Die Vorschrift bezwecke, Doppelleistungen zu vermeiden. Im Umfang der zeitlichen Kongruenz sei die tschechische Rente auf die deutsche Rente anzurechnen. Die deutsche Rente ruhe insoweit. Dem Kläger stehe auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte, nicht danach, was er dem Grunde nach ohne die Ruhensbestimmung beanspruchen könne.

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung der §§ 31 FRG sowie 106 SGB VI.

Sozialgericht Itzehoe - S 3 R 77/11
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 7 R 161/14

Terminbericht

Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Das von der Beklagten verfügte Ruhen der deutschen Altersrente des Klägers in Höhe von 81,70 % der ihm gezahlten tschechischen Altersrente und die Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen ist § 31 FRG. Die Vorschrift ist auch nach dem Beitritt Tschechiens zur EU und damit unter Geltung der EWGV 1408/71 bzw der EGV 883/2004 weiterhin anwendbar. Nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 in Verbindung mit Anhang III Nr 5 zu dieser VO gilt die darin aufgeführte Nr 14 des Schlussprotokolls SVA-Tschechien vom 27.7.2001 weiterhin. Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften ua über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten unberührt. Daher steht § 2 S 1 FRG der Anwendung des § 31 FRG vorliegend nicht entgegen. Unter Geltung der EGV 883/2004 ist die Anwendung des FRG in Art 83 EGV 883/2004 iVm Anhang XI - Deutschland - Nr 7 normiert.

Nach § 31 Abs 1 S 1 FRG gilt: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung … außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung … gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Anzurechnende Zeiten in diesem Sinn sind ausschließlich solche, die sowohl der deutschen als auch der ausländischen Rente zugrunde liegen, bei denen also eine zeitliche Kongruenz gegeben ist.

Schon aus der Formulierung des § 31 FRG ergibt sich kein Hinweis darauf - anders als der Kläger meint -, dass die "nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" auch unmittelbar rentenerhöhend Eingang in die Bewertung bei der Rentenberechnung gefunden haben müssen. Vielmehr wird dem das FRG tragenden Eingliederungsgedanken allein eine Auslegung gerecht, die insoweit auf die zeitliche Kongruenz rentenrechtlicher Tatbestände abstellt. Eine so verstandene Zeitkongruenz gewährleistet zudem - dem Sinn und Zweck des § 31 FRG entsprechend - Doppelleistungen zu vermeiden und ist iS der Erreichung dieses Ziels allein sachgerecht sowie europarechtskonform.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu den Aufwendungen seiner privaten Krankenversicherung als von der Beklagten gewährt.

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