Verhandlung B 1 KR 22/17 R
Verhandlungstermin
24.04.2018 10:45 Uhr
Terminvorschau
M. J. ./. DAK-Gesundheit
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit stationären Liposuktionen an beiden Beinen zur Behandlung ihres Lipödems. Der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt die beantragten Liposuktionen für medizinisch nicht indiziert. Die Beklagte lehnte es ab, die beantragte Leistung zu bewilligen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Liposuktion gehöre nicht zum Leistungskatalog der GKV. Sie habe nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative (§ 137c Abs 3 SGB V). Es gebe keine kontrollierte Studien, die für die Wirksamkeit der Methode sprächen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 137c Abs 3 S 1 SGB V.
Sozialgericht Koblenz - S 5 KR 50/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 95/15
Terminbericht
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf die begehrten Liposuktionen aufgrund des Eintritts einer Genehmigungsfiktion anerkannt.