Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 20/16 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 10:15 Uhr

Terminvorschau

S. K. ./. Stadt Bad Salzuflen
Die 1979 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie verfügt über eine Niederlassungserlaubnis und bezog im streitigen Zeitraum eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für April 2013 bewilligte ihr die beklagte Stadt Hilfe zum Lebensunterhalt. Wegen eines Auslandsaufenthalts in der Türkei (2.4. bis 22.5.2013) stellte die Beklagte die Leistung ab Mai 2013 vorläufig ein. Der Widerspruch der Klägerin war für die Zeit nach ihrer Rückkehr sowie hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgreich. Während das SG die Beklagte zur Zahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom 1. bis 22.5.2013 verurteilt hat, hat das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf den Regelsatz sei ausgeschlossen, weil sie sich nicht tatsächlich im Inland aufgehalten habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 23 SGB XII.

Sozialgericht Detmold - S 8 SO 327/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 175/15

Terminbericht

Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Mangels hinreichender Feststellungen des LSG zur Erwerbsminderung (auf Dauer)/Erwerbsfähigkeit der Klägerin konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob sie für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts von der Beklagten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verlangen kann oder Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen SGB-II-Träger in Betracht kommen. Kommen als Leistungen nach dem SGB XII ausschließlich Leistungen nach dem Dritten Kapitel in Betracht, hat die Klägerin ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit wegen eines mehr als vier Wochen ununterbrochen andauernden Auslandsaufenthalts jedenfalls keinen Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Regelsatzes als Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn ein derartiger Anspruch knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet an (§ 23 Abs 1 Satz 1, § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII), wobei Abwesenheiten von bis zu vier Wochen unschädlich sind. § 23 Abs 1 Satz 4 SGB XII hebt das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts nicht auf.

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